Welche Prüffrist hat meine ortsfeste Anlage im Betrieb?
Eine gute, und tatsächlich nicht ganz so einfach zu beantwortende Frage.
Wir beginnen unsere Recherche in DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1A.
In Dieser Tabelle sind die Prüffristen für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel festgelegt.
Auf den ersten Blick scheint die Antwort klar, 4 Jahre.
Schaut man jedoch nun etwas genauer hin, findet man die Prüffrist 1 Jahr für
Elektrische Anlagen und ortsfeste elektrische Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ (DIN VDE 0100 Gruppe 700)
Nun stellt sich natürlich die Frage was fällt in den Geltungsbereich von VDE 0100-718?
Gemäß VDE 0100-718 Abschnitt 718.1 "Anwendungsbereich" fallen Arbeitsstätten und Fabriken in deren Anwendungsbereich (siehe Spiegelstrich 11).
Im Bereich "Begriffe" der Norm ist unter Abschnitt 718.3.2 die Begriffsbestimmung einer Arbeitsstätte im Sinne von VDE 0100-718 zu finden.
Zitat VDE 0100-718 Abschnitt 718.3.2: 2014-06:
"Arbeitsstätte
Standort, Gebäude oder Teil eines Gebäudes, an bzw. in welchem Beschäftigte Aktivitäten ausführen, die in Zusammenhang mit ihrer Arbeit stehen"
Ähnliche Begriffsbestimmungen findet man bei weiterer Recherche in §2 der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV
https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__2.html
(1) Arbeitsstätten sind:
- Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände eines Betriebes,
- Orte im Freien auf dem Gelände eines Betriebes,
- Orte auf Baustellen,
sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind.
(2) Zur Arbeitsstätte gehören insbesondere auch:
- Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben,
- Verkehrswege, Fluchtwege, Notausgänge, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitärräume, Kantinen, Pausen- und Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte sowie
- Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern.
(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.
(4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind.
(5) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die sich in Arbeitsräumen befinden und die mit Bildschirmgeräten und sonstigen Arbeitsmitteln ausgestattet sind.
……
Spätestens nach Satz 5 dürfte klar sein, dass wohl jeder nur erdenkliche Arbeitsplatz gemeint ist.
Fazit:
Auch wenn auf den ersten Blick eine Prüffrist von 4 Jahren als "normativ" vorgegeben scheint liegt die Prüffrist hier doch bei nur einem Jahr.